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   BVerfG, 04.07.1998 - 1 BvR 1327/90   

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https://dejure.org/1998,10477
BVerfG, 04.07.1998 - 1 BvR 1327/90 (https://dejure.org/1998,10477)
BVerfG, Entscheidung vom 04.07.1998 - 1 BvR 1327/90 (https://dejure.org/1998,10477)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Juli 1998 - 1 BvR 1327/90 (https://dejure.org/1998,10477)
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Volltextveröffentlichung

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    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Mehrheitsumwandlung einer Aktiengesellschaft

Verfahrensgang

 
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  • BVerfG, 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei Überspannung der Anforderungen an eine

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1998 - 1 BvR 1327/90
    Willkür liegt erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise mißdeutet wird (BVerfGE 80, 48 [51]; 87, 273 [278 f.]).

    Zwar kann es auch willkürlich sein, wenn das Gericht eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt hat (vgl. BVerfGE 80, 48 [51]; 87, 273 [278 f.]).

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1998 - 1 BvR 1327/90
    Willkür liegt erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise mißdeutet wird (BVerfGE 80, 48 [51]; 87, 273 [278 f.]).

    Zwar kann es auch willkürlich sein, wenn das Gericht eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt hat (vgl. BVerfGE 80, 48 [51]; 87, 273 [278 f.]).

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1998 - 1 BvR 1327/90
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Feldmühle-Urteil entschieden, daß eine Mehrheitsumwandlung nur dann zulässig ist, wenn die zum Ausscheiden gezwungenen Minderheitsaktionäre für den Verlust ihrer Rechtsstellung wirtschaftlich entschädigt werden (BVerfGE 14, 263 [283]).

    Eine Mehrheitsumwandlung und der damit verbundene Verlust der Position als Aktionär ist nur dann mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar, wenn die zum Ausscheiden gezwungenen Minderheitsaktionäre für den Verlust ihrer Rechtsstellung wirtschaftlich voll entschädigt werden (BVerfGE 14, 263 [283]).

  • BGH, 23.03.1987 - II ZR 190/86

    Beginn der Verjährung einer Schadensersatzforderung gegen ein Vorstandsmitglied

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1998 - 1 BvR 1327/90
    Die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß der Zeitpunkt, in dem die Minderheitsaktionäre von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangten, für den Verjährungsbeginn unerheblich ist, entspricht der Regelung des § 198 BGB und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHZ 73, 363 [365]; 100, 228 [231]).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1998 - 1 BvR 1327/90
    Die Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht beschränkt sich vielmehr darauf, ob die Entscheidungen der Zivilgerichte Auslegungsfehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (BVerfGE 7, 198 [206 f.]; 18, 85 [93]; stRspr).
  • BGH, 22.02.1979 - VII ZR 256/77

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Steuerberater

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1998 - 1 BvR 1327/90
    Die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß der Zeitpunkt, in dem die Minderheitsaktionäre von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangten, für den Verjährungsbeginn unerheblich ist, entspricht der Regelung des § 198 BGB und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHZ 73, 363 [365]; 100, 228 [231]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1998 - 1 BvR 1327/90
    Die Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht beschränkt sich vielmehr darauf, ob die Entscheidungen der Zivilgerichte Auslegungsfehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (BVerfGE 7, 198 [206 f.]; 18, 85 [93]; stRspr).
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